SELVA Statuten Beitragsreglement
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen
SELVA, Bündner Waldwirtschaftsverband
Besteht ein Verein – nachstehend Verband genannt – im Sinne Art. 60 ff ZGB. Der Sitz des Verbandes ist am Ort der Geschäftsstelle. Der Verband ist im Handelsregister eingetragen. Er ist nicht gewinnorientiert.
Art. 2 Zweck
Der Verband vertritt und fördert aus Bündner Sicht die Interessen der öffentlichen und privaten Waldbesitzer sowie deren Forstbetriebe, insbesondere:
¨ die Waldbesitzer in politischen und anderen Gremien auf kantonaler und eidgenössischer Ebene
¨ die Förderung der Verwendung von Bündner Holz
¨ die Beratung und Unterstützung der Waldbesitzer und Forstbetriebe, die Mitglied sind
¨ die Information über forstliche Belange und die gemeinwirtschaftliche Bedeutung des Waldes
¨ die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, für die Wald und Holz im Vordergrund stehen.
Die SELVA ist Mitglied des Waldwirtschaft Verband Schweiz und wahrt so unsere Interessen auf nationaler Ebene.
Art. 3 Mitglieder
Dem Verband können als Mitglieder angehören:
Art. 4 Aufnahme
Aufnahmegesuche sind schriftlich dem Präsidenten oder der Geschäftsstelle einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Art. 5 Austritt
Der Austritt aus dem Verband ist auf Ende eines Geschäftsjahres und nach Erfüllung der finanziellen Pflichten möglich. Die schriftliche Kündigung muss spätestens sechs Monate im voraus eingereicht werden.
Art. 6 Ausschluss
Der Vorstand kann Mitglieder, die dem Verbandszweck entgegenhandeln oder aus anderen gewichtigen Gründen aus dem Verband ausschliessen.
Art. 7 Vermögensanspruch
Den austretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern stehen keine Ansprüche auf das Verbandsvermögen zu.
Art. 8 Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
Art. 9 Generalversammlung / Einladung
Die Generalversammlung tritt jedes Jahr mindestens einmal zusammen. Die Einladung muss 30 Tage vorher im Kantonsamtsblatt publiziert werden. Die Mitglieder werden persönlich mit der Traktandenliste und dem Jahresbericht, der die Jahresrechnung, das Budget und den Kontrollstellenbericht enthält, eingeladen.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren eines Zehntels der Mitglieder einberufen.
Art. 10 Leitung
Der Präsident oder der Vizepräsident leitet die Generalversammlung. Die Generalversammlung wählt in offener Abstimmung die erforderliche Anzahl Stimmmenzähler.
Art. 11 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Generalversammlung sind nur über Geschäfte, die auf der Traktandenliste stehen, oder über Anträge, die mindestens 20 Tage im Voraus eingereicht worden sind, möglich.
Art. 12 Stimmrecht
Stimmberechtigt sind:
Art. 13 Wahlen und Abstimmungen
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen mit Stimmkarten, sofern nicht mindestens ein Fünftel der anwesenden Stimmen geheime Abstimmung verlangt.
Abstimmungen über Statutenänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen.
Abstimmungen über die Auflösung des Verbandes erfordern eine Zweidrittelmehrheit aller Stimmen. Wird diese nicht erreicht, ist an einer neu anzusetzenden, zweiten Generalversammlung die Auflösung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen zu beschliessen.
Art. 14 Stimmenmehrheit
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr.
Bei Abstimmungen entscheidet bei Stimmengleichheit der Vorsitzende.
Wahlen werden wiederholt.
Art. 15 Zuständigkeit
Die Generalversammlung bestimmt eine zeitgemässe Verbandspolitik. Ihr stehen folgende Befugnisse zu.
a) Wahl des Präsidenten auf drei Jahre
b) Wahl weiterer sechs Vorstandsmitglieder auf drei Jahre
c) Wahl der Revisoren auf drei Jahre
Für lit. a – c sind höchstens drei Wiederwahlen zulässig.
d) Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung, des Budgets, des Kontrollstellenberichtes und Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers
e) Festsetzung der Jahresbeiträge
f) Revision und Änderung der Statuten
g) Auflösung des Verbandes
h) Die Generalversammlung bestimmt die Geschäfts- und Marketingpolitik des Verbandes
i) Genehmigung des Beitragsreglementes
Art. 16 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) sechs von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern
Art. 17 Zuständigkeit
Dem Vorstand fallen folgende Geschäfte zu:
a) Wahl des Vizepräsidenten
b) Einberufung der Generalversammlung
c) Durchführen der Beschlüsse der Generalversammlung
d) Erstatten des Jahresberichtes an die Generalversammlung
e) Vorbereiten aller Geschäfte der Generalversammlung
f) Beschlussfassung über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
g) Beschlussfassung über alle Finanzgeschäfte im Rahmen des Budgets
h) Anordnung nicht budgetierter Ausgaben, sofern die Kosten Fr. 5'000.—in jedem einzelnen Fall und Fr. 10'000.— pro Geschäftsjahr nicht überschreiten.
i) Wahl des Geschäftsführers und des Personals
j) Überwachung der Geschäftsstelle
k) Repräsentation des Verbandes nach aussen
l) Wählen von Delegierten und Arbeitskommissionen
m) Erlassen der Betriebsorganisation
n) Verfasst verbindliche Stellungnahmen
o) Wahl eines privaten Sachverständigen zur Revision der Rechnung
Art. 18 Die Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle besteht aus einem Geschäftsführer und dem Sekretariat. Ihr obliegt die Ausführung sämtlicher ihr übertragenen Arbeiten gemäss Betriebsorganisation.
Art. 19 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren und einem Stellvertreter.
Art. 20 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der SELVA ist identisch mit dem Kalenderjahr.
Art. 21 Einnahmen
Die Einnahmen setzen sich zusammen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Einnahmen und Erträgen aus der Tätigkeit und den Dienstleistungen der Geschäftsstelle
c) Erträgen von Arbeiten für Dritte
d) Bundes- und Kantonsbeiträgen
e) Zuwendungen, Vergabungen und Schenkungen
Der Vorstand erlässt ein Beitragsreglement, welches durch die Generalversammlung zu genehmigen ist.
Art. 22 SHF-Abgaben
Die SHF-Abgabepflicht ist für die Verbandsmitglieder verbindlich.
Art. 23 Haftung
Für die Verbindlichkeit des Verbandes haftet einzig das Verbandsvermögen. Die persönliche Haftung einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 24 Auflösung
Bei Auflösung des Verbandes geht das vorhandene Vereinsvermögen in das Eigentum des Forstinspektorates über. Das Forstinspektorat hat es in einem Fond zum Zwecke der Förderung der Waldwirtschaft separat zu verwalten und gegebenenfalls einer neuen Institution zuzuführen, welche die gleichen Zwecke verfolgt.
Art. 25 Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung des Verbandes vom 3. April 2007 beschlossen. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen die Statuten vom 11. April 2006.
3. April 2007:
Der
Präsident Der
Geschäftsführer
Andrea Florin
Paul Barandun
Übergangsbestimmungen
Die Generalversammlung vom 29. Oktober 2001 beschliesst mit der notwendigen Zweidrittelsmehrheit:
1. Die Mitgliedschaft beim WVS gemäss Art. 2/2 wird für die Jahre 2002/2003 ausgesetzt. Dieser Beschluss wurde verlängert um jeweils 2 Jahre an der GV vom 30. April 2003 und 12. April 2005. Die GV vom 03. April 2007 hat diese Sistierung unbefristet verlängert.
2. Während dieser Sistierung erhebt die SELVA eine Abgabe in der Höhe der jeweiligen SHF-Abgabe.
Diese wird gemäss dem Reglement für Bündner Waldwirtschaftsfond (R-BWF), genehmigt durch die GV am 21. Mai 2002 in Andeer, verwendet für
- SHF-Solidaritätsbeitrag für
Holzwirtschaft
- WVS-Leistungsauftrag
- SELVA-eigene Projekte und Aufgaben
Die Verwaltung des Fonds obliegt der BWF-Kommission. Die BWF-Kommission besteht aus den sieben Mitgliedern des SELVA-Vorstandes. Die Kommission legt die Bereiche fest, die an der SELVA-Geschäftsstelle mit BWF-Mitteln vertieft bearbeitet werden. Sie überwacht und unterstützt die BWF-Tätigkeiten an der SELVA fachlich. Sie tagt mindestens zweimal jährlich. Die Kommission nimmt die Gesuche der Waldbesitzer entgegen. Sie prüft diese Gesuche und entscheidet über die Vergabe von Beiträgen.
3. Ein allfälliger Wiedereintritt zum WVS erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung.
S E L V A
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