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Öffentliche Neubauten wie hier die Sanitätspolizei in Bern können bei der Verwendung von regionalem Holz von Inhousegeschäften profitieren. Foto: Clarens/Lignum

ZeitschriftenLesezeit 4 min.

«Das ist die Waffe der Hölzigen»

Marc Steiner erklärte im Rahmen eines Vortrages, was ein Inhousegeschäft ist und wie man es bei öffentlichen Bauten nutzen kann, damit die Verwendung von Holz nicht ausgeschrieben werden muss.

Marc Steiner ist Richter am Schweizerischen Bundesverwaltungsgericht und befasst sich überwiegend mit Vergabe-, Marken- und Kartellrecht. Beim Dachverband der Thurgauer Holzwirtschaft referierte er im thurgauischen Eschlikon über die Neuausrichtung des öffentlichen Beschaffungswesens, in der er eine neue Chance für das Holz als nachhaltigen Baustoff sieht.

Im Waldgesetz des Bundes ist im Artikel 34 b vermerkt, dass der Bund bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb eigener Bauten und Anlagen, soweit geeignet, die Verwendung von nachhaltig produziertem Holz fördert. Die Verordnung des Thurgauer Regierungsrates zum kantonalen Waldgesetz beispielsweise schreibt in Paragraph 32 zudem vor, dass bei der Planung von kantonalen und vom Kanton subventionierten Bauvorhaben Möglichkeiten für die Verwendung von Holz zu prüfen sind. «Das ist die Waffe der Hölzigen», betonte Steiner. 

Im Gegensatz zu privaten Bauherren, die von ihren Lieferanten Schweizer Holz verlangen können, müssen öffentliche Auftraggeber gemäss dem Beschaffungsabkommen GPA/WTO insbesondere bei den Schwellenwerten den Grundsatz der Nichtdiskriminierung beachten. Sie haben aber die freie Wahl des Baustoffs und die Möglichkeit, den heimischen Rohstoff Holz einzusetzen. Steiner erklärte, dass es bei einem vergaberechtsfreien Inhousegeschäft gar nicht zur Ausschreibung kommt, weil der Austausch von Leistung und Gegenleistung innerhalb des gleichen Rechtsträgers stattfindet.

Wenn eine Gemeinde beispielsweise ein Gebäude mit Holz aus dem eigenen Forst baut, erfüllt sie die Bedingungen für ein Inhousegeschäft. Steiner vertritt ausserdem die Auffassung, dass wenn die Bürgergemeinde der Einwohnergemeinde das Holz zur Verfügung stellt, die Konstellation einer Inhousebeschaffung derart nahekommt, dass auch hier das Holz vergaberechtsfrei zur Verfügung gestellt werden kann. Steiner bemerkte, dass die Forstbewirtschaftung dafür oftmals zu kleinräumig organisiert ist und eine Gemeinde schon beim ersten Holzbau an die Grenzen kommt, wenn die richtige Qualität nicht zum richtigen Zeitpunkt verfügbar sei. «Es braucht Zweckverbände, die den Wald von mehreren Gemeinden zusammen bewirtschaften», sagte Steiner und fügte hinzu, dass dann der gesamte Wald die Inhousebedingungen erfüllt und die Verwendung vom eigenen Holz vergaberechtsfrei ist. Eine weitere Bedingung ist, dass alle Gemeinden der Forst-Kooperation auch Einfluss auf die Forstpolitik haben. Die Juristen sind sich allerdings nicht einig, ob und wie viel Privatwald bei einer Inhousebeschaffung akzeptiert wird. Es gibt Kantone, die die Inhousestrategie nur anerkennen, wenn nur Staatswald in der Körperschaft ist. Andere Kantone akzeptieren es hingegen, wenn der Staatswald in der Revierkörperschaft mit 10% Privatwald durchmischt ist. «Wenn aber die Hälfte Privatwald ist, kann man es sich abschminken», sagte Steiner. Der Referent wies auf die Tagung zur nachhaltigen öffentlichen Beschaffung hin, die am 2. Mai in Solothurn stattfindet und bei der es unter anderem um die neuesten Holzlobbythemen geht. 

(Thomas Güntert)

 

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